Bei der Begegnung der 2. FBL Süd/Ost zwischen den Black Lions Landsberg und den Floorball Tigers Magdeburg kam es am 06.03.2016 zu einem Vergehen  eines Magdeburger Spielers. Das Vergehen wurde in der Overtime mit einer Matchstrafe 3 geahndet.
In der Stellungnahme der Schiedsrichter wird ausgeführt, dass der betreffende Spieler in einer Situation, in der das Spiel unter Vorteil für Landsberg weiterlief, in Richtung eines Landsberger Spielers grätschte, ohne dabei die Chance auf Balleroberung zu haben, da sich der Landsberger Spieler den Ball  bereits zwei bis drei Meter im vollen Lauf vorgelegt hatte. Der Spieler erklärte dagegen, dass er kurz vor Erreichen des Gegenspielers die Geschwindigkeit reduzierte und beim Abbremsen den Halt verlor. Er habe beim Rutschen bereits die Beine angezogen. Eine Berührung der beiden Spieler fand nicht statt.
Die Verbandsspruchkammer (VSK) geht davon aus, dass eine Reaktion mit einer Matchstrafe durchaus geboten war. Allerdings reicht die hier beschriebene Spielsituation und das Vergehen des Beteiligten für die VSK  nicht aus, um dieses mit einer Matchstrafe 3 gem. Ziffer 6.17 Nr. 2 (brutales Vergehen) bzw. Ziffer 6.17 Nr. 4 (extrem unsportliches Verhalten) SPRKG zu ahnden.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beteiligte in den Lauf des gegnerischen Spielers hineingerutscht ist, wird die Situation allenfalls als gefährlicher Körpereinsatz gem. Ziffer 6.13 Nr. 6 SPRKG gewertet. Hierzu zählen gefährliche, verletzungsgefährdende, unsportliche Vergehen im Zusammenhang mit dem Spielgeschehen, die mit Absicht ausgeführt werden.
Aufgrund des Ausspruches einer Matchstrafe 3 war die VSK gem. § 3 Satz 2 REO zuständig. Allerdings obliegt es der VSK zu prüfen, ob das Vergehen durch die Tatsachenentscheidung der Schiedsrichter insoweit gedeckt wird, dass hier die richtige Sanktionierung der vorgeworfenen Verfehlung des Beteiligten als Matchstrafe 3 erfolgte.
Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes sieht dies die VSK nicht und wertet das Vergehen als ein Vergehen, welches zu einer Matchstrafe 1 führt. Bei Ausspruch einer Matchstrafe 1 kommt es nur zum Ausschluss des zu bestrafenden Spielers für den Rest des Spieles, jedoch zu keiner weiteren Bestrafung des Spielers. Deshalb wurde das Verfahren gem. § 11 REO eingestellt und zur weiteren Entscheidung an die Spielbetriebskommission von Floorball Deutschland  zurück verwiesen.