In einem Punktspiel der 2. FBL Süd/Ost hatten die mitgereisten Fans der Gastmannschaft einiges lautstark zu kommentieren. Besonders die Schiedsrichterentscheidungen standen dabei im Fokus des Interesses. Nachdem sich die Schiedsrichter an die Betreuer des Gastteams gewandt und diese ihre Fans um Mäßigung gebeten hatten, konnte das Spiel vernünftig zu Ende gespielt werden. Nach dem Abpfiff „kommentierte“ allerdings ein Anhänger der Gastmannschaft auf seine Art den Spielausgang.
Aufgrund des beigezogenen Videomaterials und den abgegebenen Stellungnahmen steht zweifelsfrei fest, dass der bewusste Fan unmittelbar nach Abpfiff des Spiels eine Aubergine in Richtung eines weggehenden Spielers der Heimmannschaft geworfen und diesen auch am Rücken getroffen hat. Damit wird der Tatbestand des tätlichen Angriffs auf einen Spieler (disziplinarisches Vergehen) gem.  § 9 Ziffer 2 Satz 4 SPO i.V.m. § 6 Ziffer 5 GBO verwirklicht. Dieses disziplinarische Vergehen zieht eine Mindeststrafe von EUR 250,00 nach sich. Hier wird eine gewaltsame Handlung gezielt auf den Körper eines am Spiel Beteiligten ausgeübt, um diesen zu verletzten bzw. wird eine mögliche Verletzung billigend in Kauf genommen.
Für die Bemessung des Strafmaßes spielt die Art des Wurfgeschosses, die Entfernung zwischen Täter und Geschädigten, die Umstände der Tatbegehung und die daraus erwachsenden Folgen eine Rolle. Aufgrund der Art des Geschosses ist dieses kaum geeignet, schwerwiegende Folgen für Dritte herbeizuführen. Solche wurden weder geschildert oder behauptet. Auch hat der Wurf nicht zu einer Störung des Spieles geführt, da er erst nach dem Schlusspfiff erfolgte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Wurf in den Rücken eines vom Werfer weggehenden Spieler erfolgte, so dass dieser arglos war und dem Wurfgeschoss nicht ausweichen konnte. Dieser Umstand rechtfertigt die Erhöhung der auszusprechenden Geldstrafe auf EUR 300,00.
Im Übrigen war das Verfahren gegen die Gastmannschaft einzustellen. Zwar spricht einiges dafür, dass es gerade im ersten Drittel durch deren Anhänger zu verbal durchaus fragwürdigen Kommentierungen von Schiedsrichterentscheidungen gekommen ist, aber durch die Einflussnahme der Betreuer des Gastteams und der Verantwortlichen des Heimteams konnte die Situation beruhigt und das Spiel ohne größere Probleme zu Ende gebracht werden. Die Schiedsrichter bestätigten in ihrer Stellungnahme, dass auf Grund des aktiven Handelns der Betreuer des Gastteams eine deutliche Entspannung der aufgeheizten Stimmung zu verzeichnen war. Da die Anhänger der Gäste bisher in dieser Hinsicht auch noch nicht auffällig geworden sind, wird von einer Sanktionierung mittels Erhöhung der auszusprechenden Geldstrafe in Anwendung von § 9 Ziffer 2 Satz 4 SPO  i.V.m. § 14 REO alt abgesehen.
Eine Verletzung der Obliegenheiten gem. § 9 Ziffer 2 Satz 1 bis 3 SPO als Ausrichter für die Gewährleistung der Sicherheit der Zuschauer und Teams und/oder Aufrechterhaltung der Ordnung konnte nicht festgestellt werden, so dass das Verfahren ebenfalls einzustellen war.