Nach einer Begegnung der 2. FBL Nord/West im Spielbetrieb von Floorball Deutschland hat sich der Betreuer des Heimteams als Vertreter des Ausrichtervereins über ein Berichtsformular an die Spielbetriebskommission (SBK) gewandt.
Es ging um die  Anzeige des permanenten Spuckens durch die Spieler des Gastteams auf den Boden in der Wechselzone. Dies wurde Seitens des Ausrichters gerügt und mit dem Ausüben des Hausrechts gedroht, wenn dieses Verhalten nicht abgestellt wird.
Letztendlich wurde durch den Ausrichter ein Mülleimer mit einer Tüte zur Verfügung gestellt, in welchen dann durch die Gastspieler gespuckt wurde. Dieses Verhalten der Spieler des Gastteams wurde durch die Schiedsrichter bemerkt, aber nicht durch diese sanktioniert.
Nach Auffassung der Schiedsrichter handelte es sich hierbei nicht um einen Regelverstoß, der entsprechend der SPRGK geahndet werden könne.
Auf Grund des Antrages der Geschäftsstelle von FD musste zunächst gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 REO das Verfahren eröffnet werden.  Letztendlich konnte dem Beteiligten das ihm vorgeworfene Verhalten (provozierend neben den bereit gestellten Mülleimer spucken) nicht nachgewiesen werden. Zudem erging hinsichtlich des fortgesetzten Spuckens des Gästeteams Seitens der Schiedsrichter eine abschließende Entscheidung (keine Ahndung), so dass für eine Entscheidung durch die VSK kein Raum besteht. Das Verfahren war einzustellen (§ 13 REO).
Allerdings hat die VSK einen rechtlicher Hinweis an die Beteiligten gegeben. Nach Auffassung der VSK stellt das Spucken auf den Hallenboden, auch in der Wechselzone, ein unsportliches Verhalten dar. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, dass es einem Spieler oder einer Spielerin erlaubt, während eines Floorballspiels auf den Fußboden der Halle zu spucken; sei es nur in der Wechselzone. Ein Vergleich zu im freien ausgeübten Sportarten ist nicht angebracht. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, dass es bei einem Nachweis des Verhaltens des Beteiligten –  ein Spucken auf den Boden der Wechselzone – kein Vergehen darstellt, welches mittels dem Ausspruch einer persönlicher Strafe geahndet werden kann.