Bei der Begegnung des Verbandes Floorball Deutschland e.V. am 16. Mai 2015 bei der Partie zwischen USV Halle Saalebiber und den Unihockey Igels Dresden  kam es zum Ausspruch einer MS I gegen einen Hallenser Spieler. Im letzten Drittel (Spielzeit: III 19:51) kam es zum Ausspruch einer Zweiminutenstrafe, wobei sich der Spieler weigerte, sich umgehend zur Strafbank zu begeben, um die Zeitstrafe abzusitzen. Nach Einlassung der  Schiedsrichters dauerte es mehrere Minuten, bis der Beteiligte zu 2 seine Strafe tatsächlich antrat. Es wurde Daraufhin eine MS I ausgesprochen. Ob der Ausspruch der Matchstrafe überhaupt richtig, und welche Matchstrafe dann auszusprechen war – darauf kam es im vorliegenden Fall nach Auffassung der Verbandspruchkammer nicht an.

  1. Eine Matchstrafe I stellt eine persönliche Strafe für den fehlenden Spieler dar und somit ist auch die darauf folgende Geldstrafe gegen den betreffenden Spieler auszusprechen. Die SBK hat in der Entscheidung Nr. SBK 017-14/15 allerdings den Verein USV Halle Saalebiber bestraft.

Die Entscheidung der SBK wurde deshalb aufgehoben und an diese zur Neuentscheidung  zurück verwiesen.