Beim Doppelspieltag des Verbandes Floorball Deutschland e.V. am 24./25.09.2016 in der 2. FBL Nord/West setze ein Verein vier Spieler ein, für die er im Saisonmanager eine Lizenz beantragt hatte. Die zuständige Spielbetriebskommission (SBK) hatte allerdings die Lizenz bis zum Spieltag nicht erteilt. Trotz der Rüge der angesetzten Schiedsrichter bestand der Verein auf den Einsatz der Spieler. Die angesetzten Schiedsrichter fertigten jeweils nach dem Spielende einen Bericht im Berichtsformular.
Die SBK verhängte mit ihren Entscheiden vom 27.09.2016 gem. § 6 Nr. 4 GBO pro betreffendem Spiel eine Strafgebühr in Höhe von je EUR 250,00 für jeden nicht ordnungsgemäß eingesetzten Spieler, gesamt EUR 1.000,00. Die betreffenden Spiele wurden jeweils forfait gegen den fehlenden Verein gem. § 4 Nr. 1 SPO gewertet. Der Verein legte dagegen Rechtsmittel bei der Verbandsspruchkammer (VSK) ein. Die VSK hat die Entscheide der SBK teilweise mit ihren Urteilen vom 18.10.2016 aufgehoben.
Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Vereine sich  – bezogen auf die Lizenzen bei einer Teilnahme am Spielbetrieb der 2. FBL Herren Nord/West im Spielbetrieb von FD – an die Regeln von FD zu halten haben. Formelle Lizenzvoraussetzung ist ein Antrag gem. § 4 Nr. 3 LZO. Die Zuständigkeit liegt gem. § 4 Nr. 1 LZO bei FD, also deren SBK FD. Das gleiche gilt für die durchzuführenden Transfers. Die hier einzuhaltende Frist gegenüber der SBK FD ist entsprechend § 4 Nr. 3 LZO einzuhalten:  „ . . . bis Mittwoch 24.00 Uhr vor dem Spieltag bzw.  Freitag bis 12.00 Uhr (§ 4 Nr. 4 LZO). . . . “ .
Drei der vier Spieler hatten in der Vergangenheit jeweils einen anderen Hauptverein, für den sie ein Zweitspielrecht wahrnahmen, und waren zusätzlich Mitglied im fehlenden Verein, für den sie allerdings eine Erstlizenz durch die SBK in der Vergangenheit bereits erhalten hatten. Die Anträge auf die Erteilung der Lizenz für die Saison 2016/2017 lagen in der Frist gem. § 4 Nr. 3 LZO vor. Ihnen hätte vor dem Doppelspieltag die Lizenz erteilt werden müssen. Ein zusätzlicher Transferantrag war nicht erforderlich. Diesen hätte es nur bedurft, wenn der Spieler sein mit der Erstlizenz verbundenes Spielrecht für einen anderen Verein hätte wahrnehmen wollen.
Beim vierten Spieler war allerdings ein Transfer erforderlich, da er bis zu dieser Saison nur ein Zweitspielrecht für den fehlenden Verein besaß. Ein solches verfällt unter Beachtung der LZO, § 6 Nr. 3 Satz 3, zum 30.06. des Folgejahres. Deshalb war ein Transfer notwendig, weil der Spieler gem.  § 4 Nr. 8 LZO  – Definition in § 7 Nr. 1 LZO, seinen Erstlizenzverein wechselte. Der nationale Transfer ist dann aber auf dem Formblatt von FD “Nationaler Transfer” durchzuführen (§ 7 Nr. 2 LZO).  Da dieser Spieler ebenfalls an beiden Spielen mitgewirkt hat, liegt ein Einsatz eines nicht ordnungsgemäß lizenzierten Spielers  vor und führt zu einer Forfait-Wertung.
Deshalb war das Rechtsmittel des Vereins zu der Forfait-Wertung zu den Spielwertungen zurückzuweisen.
Allerdings war die Höhe der ausgesprochenen Strafgebühr zu beanstanden. Hier greift der Einspruch des Vereins im Wesentlichen durch. In der Gebührenordnung (GBO) ist vom Fehlverhalten des Teams die Rede, wenn ein nicht ordnungsgemäß lizenzierter Spieler eingesetzt wird. Da sich bereits der Einsatz eines nicht spielberechtigen Spielers als negativ für das Team auswirkt (Forfait-Wertung), kommt es nach Auffassung der Verbandsspruchkammer nicht mehr auf die Anzahl der nicht spielberechtigten Spieler bei der Strafgebühr an. Wie der Fall zeigt, können die Strafen sich durch einen Doppelspieltag deutlich erhöhen. § 4 Nr. 2 SPO i.V.m. § 6 Nr. 4 GBO (Stand 16.02.2016) ist dahingehend auszulegen, dass immer von einem Fehlverhalten eines Teams ausgegangen werden muss (hier: Einsetzen eines nicht spielberechtigen Spielers). Bei dieser Annahme wäre bei einem Einsatz eines oder mehrerer nicht ordnungsgemäß lizenzierter Spieler nur eine Strafgebühr von EUR 250,00 gegen den fehlenden Verein zu verhängen. Deshalb waren die Entscheide hinsichtlich der ausgesprochenen Strafgebühr aufzuheben und diese neu mit EUR 250,00 festzusetzen.
(Entscheide vom 18.10.2016 in den Aktenzeichen 004/LZO/2016 sowie 005/LZO/2016)