Auf Antrag der SBK FD hatte die VSK u.a. über die Folgen des Verhaltens einer Spielerin nach einer ausgesprochenen Matchstrafe zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall begab sich die mit einer MS I bestrafte Spielerin zunächst zur Wechselzonen, holte dort u.a. den Kabinenschlüssel und verließ die Halle auf dem ihr bekannten Weg Richtung Kabine.
Hierin sah die VSK keinen strafbaren Tatbestand. Nach Ziff. 6.11 SPRGK (Version 2014) muss sich ein mit einer Matchstrafe belegter Spieler/Betreuer sofort in die Kabine begeben. Im Rahmen der Entscheidung stellte die VSK klar, dass beim Verlassen des Spielfeldes kein schuldhaftes Zögern vorliegen darf. Hierbei sind immer die Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
Die Spielerin hatte im konkreten Fall nach Ausspruch der Strafe alle nötigen Schritte unternommen, um sich entsprechend der Regeln in die Kabine begeben zu können.In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass ein Verbleib bspw. im Kabinengang nicht der regelgerechten Strafumsetzung genügen würde. Daher war das Verhalten der Spielerin, sich zunächst den Kabinenschlüssel zu nehmen, um sich auch in der Kabine aufhalten zu können, regelkonform und nicht zu beanstanden.
Insofern war auch dem Ausrichter keine Verletzung der Veranstalterverantwortung bei Matchstrafen vorzuwerfen.
Die Einzelheiten können der veröffentlichten Entscheidung entnommen werden.
Zudem hatte die VSK einen Verfahrensteil hinsichtlich unkorrekter Ausrüstung (teilw. Trikots mit fehlender Nummerirung vorn) abgetrennt und der SBK FD zur Entscheidung übergeben (aufgrund Unzuständigkeit der VSK).