Erneut musste sich die Verbandsspruchkammer (VSK) wieder mit einer ausgesprochenen MS3-Strafe auseinandersetzen. Dabei setzte die VSK ihre Rechtsprechung für derartige Vergehen fort (z.B. Entscheidungen in den Aktenzeichen 001/MS/2014, 004/MS2014, 007/MS/2014, 002/MS/2016 oder 003/MS/2016). Es wurde mit der Entscheidung eine Sperre von 3 Spieltagen sowie eine Geldstrafe in Höhe von 175 € ausgesprochen.
Beim Spiel Nr. 27 der 2. FBL Süd/Ost am 17.11.2018 zwischen dem SCS Berlin und dem UHC Döbeln 06 kam es im zweiten Drittel (Spielzeit: 09:17 min) zu  einer Tätlichkeit des Beteiligten gegenüber einem Spieler der Mannschaft des SCS Berlin, worauf die Schiedsrichter eine MS 3 verhängten.
Im Spiel liefen der Beteiligte und sein Gegenspieler der Heimmannschaft abseits des Spielgeschehens auf den Schiedsrichter zu. Der Beteiligte versetzte dabei seinem Gegenspieler ohne nachvollziehbaren Grund einen Schlag mit dem rechten Ellbogen in die Magengegend. Die Schiedsrichter haben diesen Schlag gesehen und daraufhin eine Matchstrafe 3 ausgesprochen.
Dies stellt einen Verstoß gem. Ziff. 6.17 Absatz 1 und 4 SPRGK Version 2018 dar, die ab dieser Saison anzuwenden ist. Gemäß § 6 Abs. 3 REO wurde erstmalig die Regel- und Schiedsrichterkommission von Floorball Deutschland als Verfahrensbeteiligte einbezogen. Aufgrund der Tatsache, dass diese Tätlichkeit Abseits vom Spielgeschehen ausgeführt wurde, wurde der Beteiligte für die nächsten drei Pflichtspiele des Wettbewerbs 2. FBL von Floorball Deutschland – somit auch für die Playdown und mögliche Relegationsspiele – gem. § 15 Abs. 1 und 4 lit. c REO  i.V.m. Ziff. 6.17 Abs. 1 und 4 SPRGK Version 2018 gesperrt. Die Sperre gilt saisonübergreifend, somit ggf. auch für das erste Spiel der neuen Saison in den Bundesligen des Verbandes. Darüber hinaus hat der Beteiligte binnen 2 Wochen nach Empfang der Entscheidung eine Strafgebühr in Höhe von 175,00 € zu leisten. Gem. § 8 3. Anstrich GBO ist bei einer MS 3 eine Strafe von mind. 75,00 € zu zahlen. Dieses ist eine Mindestgebühr, die unter Beachtung der Regelung des § 15 Abs. 4 lit. f REO durch die Verbandsspruchkammer auch angehoben werden kann. In Anbetracht der Schwere des Vergehens des Beteiligten wurde die Strafe auf 175,00 € angehoben.